Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht

Für Schülerinnen und Schülern mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW durch die Schulleiterin erfolgen.

 

Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

 

In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Auch diesen Schülerinnen und Schülern werden wir Lernmaterialien zur Weiterarbeit zu Hause zur Verfügung stellen.